Familienbeihilfe
Günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semester), Einhaltung der Alters- (bis 24. oder 25. Geburtstag) und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) und maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern.
Staatsbürger*innen mit ständigem Aufenthalt und ausländische Staatsbürger*innen, die rechtmäßig in Österreich sind für ihre volljährigen Kinder, wenn diese sich in Ausbildung befinden.
Bis zum 24. Geburtstag – eine Verlängerung ist bei Zivil- & Präsenzdienst, Freiwilligem Sozialen Jahr im Inland, Kinderbetreuung, Schwangerschaft, Beeinträchtigung oder einem Studium mit mehr als 10 Semestern möglich.
In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der oder die Ehepartner*in nicht dazu in der Lage ist, z.B. wenn er oder sie selbst noch studiert.
Das richtet sich nach dem Alter und nach der Anzahl der Kinder.
Ab dem 10. Jahr beträgt die Familienbeihilfe € 130,90, ab dem 19. Jahr € 152,70. Dazu kommen zusätzlich € 58,40 Kinderabsetzbetrag pro Kind und zusätzlich insgesamt € 12,80 bei zwei Kindern, € 35 bei drei Kindern bzw. € 50 bei vier oder mehr Kindern.
Dazu gibt es noch spezielle Regelungen für behinderte Kinder bzw. Unterhaltsabsetzbeträge für nicht im selben Haushalt lebende Kinder.
Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe kann beim Wohnsitzfinanzamt eingebracht werden. Wenn also deine Eltern (generell ist es die Mutter) einen Antrag auf Familienbeihilfe einbringen, dann müssen sie das bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt machen, unabhängig davon, wo du studierst.
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Dokumente notwendig:
• Kopie des Meldezettels
• Inskriptionsbestätigung
• Evtl. ein Zusatzantrag auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Studierenden
Wenn du selbst um Familienbeihilfe ansuchen möchtest, weil deine Eltern keinen Unterhalt für dich leisten, benötigst du zusätzlich Folgendes:
• Eine Erklärung deiner Situation: Warum kommen deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach? Seit wann kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach?
• Eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie keinen Unterhalt bezahlen
• Evtl. einen Antrag, dass die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, ansonsten wird die Familienbeihilfe nämlich vierteljährlich im Nachhinein bezahlt.
Im ersten Jahr genügt die Zulassung zum Studium als Nachweis. Nach dem ersten Studienjahr müssen positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Danach wird die Studienbeihilfe für das restliche Studium plus Toleranzsemester gewährt. Auf Anfrage des Finanzamts musst du aber trotzdem ein „zielstrebiges Studium“ nachweisen, du musst also Studienerfolgsnachweise oder Semesterzeugnisse und eventuell Inskriptionsbestätigungen vorweisen können.
Du musst den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr erbringen, die Frist dafür geht bis zum 30. September. Falls der Leistungsnachweise dem Finanzamt nicht bis zum 30. September vorliegt, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt, und zwar solange, bis du den Studienerfolg nachweist. Du hast prinzipiell bis 31. Oktober Zeit, Prüfungen aus den ersten beiden Semestern abzulegen, falls dir noch welche fehlen.
Wenn du es nicht schaffst, bis zum 31.10. ausreichend Prüfungen abzulegen, kannst du erst dann wieder Familienbeihilfe beziehen, wenn du erneut acht Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte vorweisen kannst. In dem Fall zählen aber die Prüfungen aus den ersten beiden Semestern leider nicht mehr, du musst erneut beginnen den notwendigen Studienerfolg zu sammeln.
Wenn du es schaffst, ausreichend Prüfungen bis zum 31. Oktober vorzuweisen, bekommst du Familienbeihilfe natürlich im Nachhinein wieder ausbezahlt.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum verlängert werden, wenn z.B. aufgrund von längerer Krankheit (durchgehende Behinderung am Studium für mindestens drei Monate) oder ein Auslandsstudium für mindestens drei Monate.
Falls du dein Studium im Sommersemester begonnen hast, zählen natürlich andere Fristen.
Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Familienbeihilfe zurückbezahlt werden muss, selbst wenn du nach den ersten beiden Semestern den erforderten Leistungsnachweis nicht erbringen kannst.
Falls du das Studium aber gar nie ernsthaft betrieben hast (z.B. keine einzige Prüfung abgelegt hast oder dich nach dem ersten Monat gleich wieder abgemeldet hast), kann es sein, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wenn du den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht erbringst, das Finanzamt aber weiterhin Familienbeihilfe auszahlt, ist das zu Unrecht erhaltene Familienbeihilfe, die wieder zurückbezahlt werden muss.
Auch wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, muss die Familienbeihilfe zurückbezahlt werden.
Generell ist es dem Finanzamt egal, wie viele Studien betrieben werden, du musst dich immer für ein Hauptstudium entscheiden, für das du dann auch die dementsprechenden Leistungsnachweise vorweisen musst. Solltest du dich entscheiden, dein Hauptstudium zu wechseln, dann gilt das als Studienwechsel und die dementsprechenden Regelungen sind zu beachten.
Wenn du oder deine Eltern für dich Familienbeihilfe beziehen, darfst du pro Kalenderjahr € 10.000 dazu verdienen. Es zählt das zu versteuernde Einkommen, also Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge minus Arbeiterkammerumlage minus Werbungskosten minus außergewöhnliche Belastungen. 13. Und 14. Gehälter werden nicht beachtet.
Studienbeihilfe
Soziale Bedürftigkeit (Einkommen der Eltern), günstiger Studienerfolg (30 ECTS nach zwei Semestern), Einhaltung der Alters- und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) sowie maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern gelten als allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe.
Bei der örtlichen Studienbeihilfestelle – Infos unter www.stipendium.at
Österreichische Staatsbürger*innen, EWR-Staatsbürger*innen (wenn sie ins österreichische Bildungssystem integriert sind, die Eltern in Österreich arbeiten und sie sich seit 5 Jahren in Österreich aufhalten), Ausländische Staatsbürger*innen und Staatenlose (wenn vor Studienbeginn mit einem Elternteil 5 Jahre einkommenssteuerpflichtig + Lebensmittelpunkt in Österreich), Konventionsflüchtlinge
Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer die Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester, wobei eine Verlängerung in bestimmten Fällen möglich ist – z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Präsenz- oder Zivildienst.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Studienbeihilfe von sehr vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom Einkommen der Eltern, von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Geschwister, etc. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, € 500 monatlich und für auswärtige Studierende, SelbsterhalterInnen, Vollwaisen, verheiratete Studierende und Studierende mit Kind € 715.
Darüber hinaus gibt es noch andere Zuschläge für Studierende mit Behinderung. Mit dem Stipendienrechner kannst du deine Daten in einen Stipendienrechner eingeben und dir ausrechnen lassen, wie hoch deine Studienbeihilfe sein könnte. Bitte beachte aber, dass diese Berechnungen nur einen informativen Wert haben und niemals der genauen Höhe der Studienbeihilfe entsprechen. Außerdem musst du natürlich trotzdem deinen Antrag ausfüllen und einreichen!
Generell wird für die Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern aus dem vorangegangenen Kalenderjahr verwendet. Deine Eltern müssen ihre Einkommensdaten aber nicht im Antragsformular angeben, sondern die Studienbeihilfenbehörde bekommt diese Daten vom Finanzamt übermittelt. In besonderen Fällen kann bei der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag gestellt werden, dass nicht das Einkommen des vergangenen Jahres, sondern das aus dem laufen Jahr geschätzt wird. Sinnvoll ist das zum Beispiel wenn ein Elternteil aufgrund der Pensionierung nun wesentlich weniger Einkommen bezieht.
Weitere Informationen dazu erhältst du direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.
Prinzipiell ist es schon möglich, das Studium zu wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren. Dabei muss allerdings einiges beachtet werden:
• Insgesamt kannst du höchstens zwei Mal das Studium wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren.
• Du musst das Studium spätestens nach dem zweiten Semester wechseln. Wenn du beispielsweise erst nach dem fünften Semester das Studium wechselst, hast du in den ersten drei Semestern des neuen Studiums keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
• Anspruch auf Studienbeihilfe besteht im neuen Studium nur, wenn du aus dem vorhergehenden Studium günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Wenn nicht, hast du erst dann wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du im neuen Studium ausreichend Studienerfolg nachweisen kannst.
• Auch hier gibt es einige Ausnahmen, im Zweifelsfall wende dich also am besten an deine ÖH oder an die Stipendienstelle.
MOBILITÄTSSTIPENDIUM
Wenn ich mein Studium zur Gänze im Ausland absolviere, die Hochschulreife in Österreich erworben habe, meinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz die letzten 5 Jahre vor Beantragung in Österreich hatte und einen günstigen Studienerfolg (30 ECTS/Jahr) nachweisen kann.
Staatsbürger*innen, gleichgestellte Ausländer*innen und Konventionsgeflüchtete.
679 Euro.
SELBSTERHALTER*INNENSTIPENDIUM
Mindestens 4 Jahre Selbsterhaltung (Präsenzzeiten gelten auch) mit einem jährlichen Verdienst von min. 8.580 Euro (vor Steuer) vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe, Einhaltung der Alters- (bis 30. Lebensjahr – Ausnahmen bis 35. Lebensjahr) und Zuverdienstgrenze (max. 10.000 Euro/Jahr) und günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semestern).
Die Höhe des Stipendiums beträgt max. 715 €/Monat.
WOHNEN
- ÖH-Wohnungsbörse
- Facebook Communities
- Student*innenheime in Innsbruck
- Heimkompass (Download Ordner)
- Barrierefreies Wohnen Innsbruck (Download Ordner)
- Übersicht Studiheime
- Es muss sich um eine freifinanzierte Wohnung handeln.
- Für wohnbaugeförderte Wohnungen kann ein Antrag auf Wohnbeihilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung (Landhaus 1, 4. Stock) gestellt
werden. - Mietvertrag (beim Finanzamt vergebührt) für eine Wohnung (keine Einzelzimmer),
- Hauptwohnsitz in der Wohnung,
- Vollendung des 18. Lebensjahres
In Innsbruck benötigt man seit 01.09.2016 als EU-Bürger*in oder diesen Gleichgestellte
(z.B. Schweizer Staatsbürger*in, Flüchtlinge nach Genfer Konvention) unmittelbar und zusammenhängend vor der Antragstellung 3 Jahre Hauptwohnsitz in Innsbruck.
Nicht-EU-Bürger*in haben eine Wartefrist von 5 Jahren Aufenthaltsdauer in Tirol
Die Beihilfe wird ab dem der Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits in diesem Monat gewährt. Die Beihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt. Wegen Feiertage und Wochenenden kann sich die Auszahlung um max. zwei bis drei Tage verzögern.
Die Beihilfe wird grundsätzlich ein Jahr lang gewährt, danach muss man wieder einen Folgeantrag stellen. Wenn der neuerliche Antrag innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen der Beihilfe gestellt wird, wird die Beihilfe rückwirkend ab dem Auslaufdatum vergütet. Bei Überschreitung dieser Frist erhält man wie beim Erstansuchen die Beilhilfe wieder ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Bei Antragstellung Innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits im laufenden Monat gewährt. Bei einem Wohnungswechsel ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen.
Die Beihilfe ist pauschaliert und beträgt für eine Person € 125,- für zwei Personen € 175.- und drei Personen als Maximum € 225.-. Die Höhe der Miete spielt keine Rolle. Solange Student*innen nur einem Nebenerwerb von max. 20 Stunden wöchentlich nachgehen und das Einkommen weniger als rd. € 800.- netto im Monat beträgt, bleibt dieses unberücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, die unterhaltspflichtig sind, könnte laut Richtlinien berücksichtigt werden. Derzeit wird diese Möglichkeit nicht ausgenützt.
Ein*e Student*innen- WG liegt vor, wenn in einer gemieteten Wohnung mit Mietvertrag für die gesamte Wohnung (keine Einzelzimmermietverträge) ausschließlich Student*innen, volljährige Schüler*innen, und Lehrlinge wohnen. Eine gemischte WG bestehend aus oben benanntem Personenkreis und Erwerbstätigen bekommt im Regelfall keine Beihilfe. In einem solchen Fall müssten alle Einkommen, auch die der Nebentätigkeiten zusammengerechnet werden. In den allermeisten Fällen ist dann das Gesamteinkommen zu hoch, wenn ein*e Student*in der WG sein Studium während laufender Beihilfe beendet und erwerbstätig wird, kann die Beihilfe noch bis Ende der einjährigen Laufzeit, reduziert um diese eine Person, weitergewährt werden.
Ein maximal halbjähriger Auslandsaufenthalt von Student*innen (Semester-Erasmus) unterbricht die Beihilfengewährung nicht
Nein, nur die*der Antragsteller*in muss hauptwohnsitzlich in Innsbruck gemeldet sein.
PRÜFUNGSORDNUNG
Drei Prüfungsantritte und vier Prüfungsantrittsmöglichkeiten.
Unter Prüfungsantritte fallen der Erstantritt, die 1. Wiederholung und die 2. Wiederholung, die kommissionell mündlich ist.
Dagegen sind Prüfungsantrittsmöglichkeiten die Termine, an denen die Prüfungsantritte wahrgenommen werden können. Hiervon gibt es vier: den regulären Prüfungstermin plus die drei vom Studiengang festgelegten Sammeltermine.
Zusammenfassung: Drei Antritte, für die insgesamt vier Termine angeboten werden.
Du kannst dich für eine Prüfung aus ausreichendem sachlichen Grund entschuldigen lassen. Du versäumst damit keinen Antritt, aber einen Termin. Wenn du dich ein zweites Mal entschuldigen lassen musst, bleiben nur noch zwei Prüfungsantrittsmöglichkeiten übrig. Das heißt, es gibt keinen Termin mehr, um den dritten Antritt wahrzunehmen. Es kann somit sein, dass bereits dein zweiter oder sogar erster Antritt gleichzeitig dein letzter ist. Dein letzter Antritt ist immer kommissionell mündlich.
Welche Abwesenheitsgründe als ausreichend sachlich begründete Nicht-Antreten gewertet werden obliegt der Studiengangsleitung. Deshalb empfehlen wir dringendst deinen Studiengang vorab über dein Fehlen zu informieren und nachzufragen, ob der Grund dafür entschuldigt werden kann.
Ja, allerdings gilt auch hier, dass du frühzeitig und so bald wie möglich deinen Studiengang informieren musst.
Vor allem kann es sein, dass einige Studiengangsleitungen bevorzugt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Äquivalentes, aber auf jeden Fall ein qualifiziertes Attest vorgewiesen bekommen wollen und du ihnen mit simplen Krankschreibungen die Laune verdirbst.
Wenn du dein Nicht-Antreten nicht ausreichend sachlich begründen kannst oder beim einem Täuschungsversuch erwischt wirst.
Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jedes Semesters anzusetzen. Allerdings haben sie zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.
Die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind dir in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
Geeignete Weisen sind hier z.B. Syllabi, Prüfungspläne oder Präsentationsfolien.
Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe
Im Regelfall kannst du Prüfungen an vorab kommunizierten Sammelterminen wiederholen. Wir appellieren aber an dich, dass du dich selber informierst, wann diese stattfinden und welche Prüfungen du schreiben musst. Das Office-Personal ist zwar stets bemüht dir alle Termine rechtzeitig bekanntzugeben, allerdings können auch hier Fehler passieren. Die Letztverantwortung liegt immer beim Studierenden selbst – du willst ja die Lehrveranstaltung positiv abschließen.
Das handhabt jeder Studiengang ein bisschen anders. Während auf der Technik im Normalfall maximal drei Prüfungen mit einem gesamten Workload von 6 ECTS geschrieben werden müssen, kann es in allen anderen Studiengängen auch mehr sein. Um ganz sicher zu sein kannst du dich bei deiner Studiengangsbetreuung erkundigen.
Bei einer negativ beurteilten Prüfung muss die Einsicht innerhalb der Beschwerdefrist, sohin binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf myMCI, möglich sein.
Für positiv beurteilte Prüfungen gibt es im Regelfall eigene Termine, an denen die Einsicht möglich ist und im Normalfall kann auch bei einer vorherigen Terminkoordination mit der Studiengangsbetreuung Einsicht genommen werden.
Ja, außer es handelt sich um Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Mindestens sechs Monate.
Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, egal ob sie kommissionell oder ohne Prüfungskommission sind insofern es sich nicht um eine gesperrte Arbeit handelt.
Wir empfehlen dir ausdrücklich, dass du bei mündlichen Prüfungen eine Vertrauensperson mitnimmst. Das senkt nicht nur deine Nervosität, sondern kann dir auch helfen, wenn du dich falsch behandelt fühlst. Gerne kannst du auch deine Studienvertretung bitten, der Prüfung beizuwohnen.
Wichtig: Die Vertrauensperson ist Beobachter und nicht dein Ass im Ärmel. Versucht diese Person dir irgendwie weiterzuhelfen ist es ein Täuschungsversuch und ihr müsst beide mit Sanktionen im Sinne des Bildungsvertrages rechnen.
Die Prüfungsaufsicht sagt dir, wie lange du für die Prüfung Zeit hast und welche Hilfsmittel du verwenden darfst. Im Normalfall steht das auch alles auf dem Deckblatt deiner Klausur.
Vergiss auf gar keinen Fall einen Lichtbildausweis mitzunehmen, am besten du hast deinen Studiausweis dabei.
Du darfst Klausurblätter niemals trennen und nicht auf der Rückseite beschriften. Das könnte im schlimmsten Fall als Täuschungsversuch ausgelegt werden.
Schreib auf jedes Klausur- und Zusatzblatt deinen Namen und die Matrikelnummer.
Sieh davon ab unnötiges und unerlaubtes Zeug auf deinem Prüfungstisch liegen zu haben. Verstaue das am besten mit deiner Jacke, Handy und Federschachtel in deiner Tasche und lege die entweder ganz nach vorne im Prüfungsraum oder ganz ans Ende.
Verlasse auf gar keinen Fall den Prüfungsraum, solange du die Prüfung nicht abgegeben hast. Du kannst in dringenden Fällen die Prüfungsaufsicht bitten, eine Person zu rufen, die dich nach draußen begleitet. Alles andere wird als Prüfungsabbruch gewertet, bzw. falls du später an der Prüfung weiterschreibst kann dies als Täuschungsversuch interpretiert werden.
Egal ob zu Recht oder zu Unrecht du darfst deine Prüfung immer fertigschreiben. Das hat den einfachen Grund, dass die Prüfungsaufsicht nicht die Befugnis hat, einen Täuschungsversuch als solchen zu bestimmen oder nicht. Die Prüfungsaufsicht wird allerdings deinen Täuschungsversuch protokollieren und dir deinen Schummler o.ä. abnehmen, ev. Ein Foto machen oder dich von der Teamarbeit abhalten.
Ganz wichtig ist, dass du dich nicht drausbringen lässt, wenn dich die Prüfungsaufsicht zu Unrecht beschuldigt. Du kannst die Prüfung in Ruhe fertigschreiben und der Sachverhalt wird dann in Absprache mit der Studiengangsleitung geklärt.
Hinweis: Wir verurteilen es zu tiefst, wenn sich einzelne Studierende unsolidarisch zeigen und sich unfair Prüfungsleistungen erschwindeln.
erreichte Punkte | Beurteilung |
---|---|
≥ 90% | sehr gut (1) |
≥80% bis < 90% | gut (2) |
≥70% bis < 80% | befriedigend (3) |
≥60% bis < 70% | genügend (4) |
<60% | nicht genügend (5) |
Teilprüfungen können verschieden gewichtet sein, verschiedene Prüfungsmodalitäten haben und können von verschiedenen Prüfer*innen durchgeführt werden.
Keine dieser Teilprüfungen muss positiv sein, allerdings muss die Gesamtbeurteilung positiv sein. Ist diese das nicht, müssen alle Prüfungsteile in einer Gesamtprüfung wiederholt werden.
Wie diese Gesamtprüfung aussieht muss dir zu Beginn der Lehrveranstaltung gesagt werden.
Falls du bei einer Teilprüfung krank sein solltest, musst du unbedingt eine ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit vorweisen, d.h. eine einfache Krankschreibung kann hier zu wenig sein.
Falls du bei einer dieser Teilprüfungen einen ausreichend sachlich begründeten Nicht-Antritt (ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit) hast, dann muss die gesamte Prüfungsleistung entschuldigt werden und die Gesamtprüfung zählt als dein erster Prüfungsantritt.
Du kannst generell nur gegen negativ beurteilte Prüfungen Beschwerde einlegen und dann nur, wenn es formale Fehler bei der Prüfung gab.
Wenn du einen formalen Fehler im Prüfungsverfahren vermutest und du negativ beurteilt worden
bist, ist dir zu empfehlen eine Beschwerde einzureichen. Hole dir dafür unbedingt das
Prüfungsprotokoll, bzw. die korrigierte Prüfung und übermittle diese gemeinsam mit der Darstellung
deines Sachverhaltes an bildungspolitik@oeh-mci.at
Wichtig ist die gegebenen Fristen zu beachten. Du hast zwei Wochen nach der Notenbekanntgabe
auf mymci Zeit die Beschwerde einzureichen. Normalerweise wird die Beschwerde an deine
Studiengangsleitung übermittelt. Wenn die Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt
wurde, dann musst du die Beschwerde direkt an die Kollegiumsleitung kollegiumsvorsitz@mci.edu
schicken.
Formal ist die Beschwerde als eigenhändig unterschriebener Brief zu gestalten. Darin musst du kurz
deine Situation erklären und auf die rechtlichen Grundlagen, auf die du deine Beschwerde
begründest, anführen.
Wird deine Beschwerde von der Studiengangsleitung abgelehnt, kannst du wieder innerhalb von
zwei Wochen Beschwerde bei der Kollegiumsleitung einlegen. Wird deine Beschwerde vom
Kollegium abgelehnt kannst du vor dem Bezirksgericht klagen.
Wir empfehlen dir auf jeden Fall Kontakt mit uns aufzunehmen, da wir nicht nur über die gesetzliche
Lage Bescheid wissen, sondern auch über Präzedenzfälle informiert sind.
Als absolutes No-Go gilt es den Erhalter in den Prozess einzubinden.
Nein, du kannst gegen jede Entscheidung der Studiengangsleitung beim Hochschulkollegium
Beschwerde einreichen. Dazu zählen sämtliche Anrechnungen, bzw. Nicht-Anrechnungen,
Auslandsplatzvergabe, Anwesenheiten, usw.
Da diese Punkte rechtlich sehr kompliziert sind, fordern wir euch auf, dass ihr euch dabei
unbedingt an uns wendet.