Sozialberatung
Du bist gerade erst im Studium angekommen oder hast generelle Fragen zur Finanzierung deines Studiums oder Fragen zu verschiedenen Stipendien und Beihilfen?
Dein Sozialreferat ist dir gerne bei diversen Fragestellungen behilflich.
Das Sozialreferat berät dich gerne bei Fragen zu Kriterien für die Studienbeihilfe, Familienbeihilfe und diversen Stipendien. Diese Beratung umfasst die Einreichfristen der unterschiedlichsten Anträge, die Leistungsnachweise der Beihilfen, etc.
Natürlich steht dir dein lokales Sozialreferat auch bei diversen Fragen zum Studienverlauf Rede und Antwort.
Familienbeihilfe
Günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semester), Einhaltung der Alters- (bis 24. oder 25. Geburtstag) und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) und maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern.
Staatsbürger*innen mit ständigem Aufenthalt und ausländische Staatsbürger*innen, die rechtmäßig in Österreich sind für ihre volljährigen Kinder, wenn diese sich in Ausbildung befinden.
Bis zum 24. Geburtstag – eine Verlängerung ist bei Zivil- & Präsenzdienst, Freiwilligem Sozialen Jahr im Inland, Kinderbetreuung, Schwangerschaft, Beeinträchtigung oder einem Studium mit mehr als 10 Semestern möglich.
In diesem Fall besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der oder die Ehepartner*in nicht dazu in der Lage ist, z.B. wenn er oder sie selbst noch studiert.
Das richtet sich nach dem Alter und nach der Anzahl der Kinder.
Ab dem 10. Jahr beträgt die Familienbeihilfe € 130,90, ab dem 19. Jahr € 152,70. Dazu kommen zusätzlich € 58,40 Kinderabsetzbetrag pro Kind und zusätzlich insgesamt € 12,80 bei zwei Kindern, € 35 bei drei Kindern bzw. € 50 bei vier oder mehr Kindern.
Dazu gibt es noch spezielle Regelungen für behinderte Kinder bzw. Unterhaltsabsetzbeträge für nicht im selben Haushalt lebende Kinder.
Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe kann beim Wohnsitzfinanzamt eingebracht werden. Wenn also deine Eltern (generell ist es die Mutter) einen Antrag auf Familienbeihilfe einbringen, dann müssen sie das bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt machen, unabhängig davon, wo du studierst.
Zusätzlich zum Antrag sind folgende Dokumente notwendig:
- Kopie des Meldezettels
- Inskriptionsbestätigung
- Evtl. ein Zusatzantrag auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblich behinderten Studierenden
Wenn du selbst um Familienbeihilfe ansuchen möchtest, weil deine Eltern keinen Unterhalt für dich leisten, benötigst du zusätzlich Folgendes:
- Eine Erklärung deiner Situation: Warum kommen deine Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach? Seit wann kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nach?
- Eine Bestätigung deiner Eltern, dass sie keinen Unterhalt bezahlen
- Evtl. einen Antrag, dass die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird, ansonsten wird die Familienbeihilfe nämlich vierteljährlich im Nachhinein bezahlt.
Im ersten Jahr genügt die Zulassung zum Studium als Nachweis. Nach dem ersten Studienjahr müssen positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Danach wird die Studienbeihilfe für das restliche Studium plus Toleranzsemester gewährt. Auf Anfrage des Finanzamts musst du aber trotzdem ein „zielstrebiges Studium“ nachweisen, du musst also Studienerfolgsnachweise oder Semesterzeugnisse und eventuell Inskriptionsbestätigungen vorweisen können.
Du musst den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr erbringen, die Frist dafür geht bis zum 30. September. Falls der Leistungsnachweise dem Finanzamt nicht bis zum 30. September vorliegt, wird die Auszahlung der Familienbeihilfe vorübergehend eingestellt, und zwar solange, bis du den Studienerfolg nachweist. Du hast prinzipiell bis 31. Oktober Zeit, Prüfungen aus den ersten beiden Semestern abzulegen, falls dir noch welche fehlen.
Wenn du es nicht schaffst, bis zum 31.10. ausreichend Prüfungen abzulegen, kannst du erst dann wieder Familienbeihilfe beziehen, wenn du erneut acht Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkte vorweisen kannst. In dem Fall zählen aber die Prüfungen aus den ersten beiden Semestern leider nicht mehr, du musst erneut beginnen den notwendigen Studienerfolg zu sammeln.
Wenn du es schaffst, ausreichend Prüfungen bis zum 31. Oktober vorzuweisen, bekommst du Familienbeihilfe natürlich im Nachhinein wieder ausbezahlt.
In Ausnahmefällen kann der Nachweiszeitraum verlängert werden, wenn z.B. aufgrund von längerer Krankheit (durchgehende Behinderung am Studium für mindestens drei Monate) oder ein Auslandsstudium für mindestens drei Monate.
Falls du dein Studium im Sommersemester begonnen hast, zählen natürlich andere Fristen.
Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass Familienbeihilfe zurückbezahlt werden muss, selbst wenn du nach den ersten beiden Semestern den erforderten Leistungsnachweis nicht erbringen kannst.
Falls du das Studium aber gar nie ernsthaft betrieben hast (z.B. keine einzige Prüfung abgelegt hast oder dich nach dem ersten Monat gleich wieder abgemeldet hast), kann es sein, dass das Finanzamt die Familienbeihilfe zurückfordert.
Wenn du den Leistungsnachweis nach dem ersten Studienjahr nicht erbringst, das Finanzamt aber weiterhin Familienbeihilfe auszahlt, ist das zu Unrecht erhaltene Familienbeihilfe, die wieder zurückbezahlt werden muss.
Auch wenn die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, muss die Familienbeihilfe zurückbezahlt werden.
Generell ist es dem Finanzamt egal, wie viele Studien betrieben werden, du musst dich immer für ein Hauptstudium entscheiden, für das du dann auch die dementsprechenden Leistungsnachweise vorweisen musst. Solltest du dich entscheiden, dein Hauptstudium zu wechseln, dann gilt das als Studienwechsel und die dementsprechenden Regelungen sind zu beachten.
Wenn du oder deine Eltern für dich Familienbeihilfe beziehen, darfst du pro Kalenderjahr einen gewissen Betrag dazu verdienen. Dieser beträgt 10.000€, wird jedoch seit Kurzem jährlich mit der Inflation erhöht. Es zählt das zu versteuernde Einkommen, also Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge minus Arbeiterkammerumlage minus Werbungskosten minus außergewöhnliche Belastungen. 13. Und 14. Gehälter werden nicht beachtet.
Studienbeihilfe
Soziale Bedürftigkeit (Einkommen der Eltern), günstiger Studienerfolg (30 ECTS nach zwei Semestern), Einhaltung der Alters- und Zuverdienstgrenze (10.000 €/Jahr) sowie maximal zwei Studienwechsel nach je maximal zwei Semestern gelten als allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe.
Bei der örtlichen Studienbeihilfestelle – Infos unter www.stipendium.at
Österreichische Staatsbürger*innen, EWR-Staatsbürger*innen (wenn sie ins österreichische Bildungssystem integriert sind, die Eltern in Österreich arbeiten und sie sich seit 5 Jahren in Österreich aufhalten), Ausländische Staatsbürger*innen und Staatenlose (wenn vor Studienbeginn mit einem Elternteil 5 Jahre einkommenssteuerpflichtig + Lebensmittelpunkt in Österreich), Konventionsflüchtlinge
Grundsätzlich beträgt die Anspruchsdauer die Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester, wobei eine Verlängerung in bestimmten Fällen möglich ist – z. B. Krankheit, Schwangerschaft, Präsenz- oder Zivildienst.
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Studienbeihilfe von sehr vielen verschiedenen Faktoren abhängt, beispielsweise vom Einkommen der Eltern, von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Geschwister, etc. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die am Wohnort der Eltern studieren, € 500 monatlich und für auswärtige Studierende, SelbsterhalterInnen, Vollwaisen, verheiratete Studierende und Studierende mit Kind € 715.
Darüber hinaus gibt es noch andere Zuschläge für Studierende mit Behinderung. Mit dem Stipendienrechner kannst du deine Daten in einen Stipendienrechner eingeben und dir ausrechnen lassen, wie hoch deine Studienbeihilfe sein könnte. Bitte beachte aber, dass diese Berechnungen nur einen informativen Wert haben und niemals der genauen Höhe der Studienbeihilfe entsprechen. Außerdem musst du natürlich trotzdem deinen Antrag ausfüllen und einreichen!
Generell wird für die Berechnung der Studienbeihilfe das Einkommen der Eltern aus dem vorangegangenen Kalenderjahr verwendet. Deine Eltern müssen ihre Einkommensdaten aber nicht im Antragsformular angeben, sondern die Studienbeihilfenbehörde bekommt diese Daten vom Finanzamt übermittelt. In besonderen Fällen kann bei der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag gestellt werden, dass nicht das Einkommen des vergangenen Jahres, sondern das aus dem laufen Jahr geschätzt wird. Sinnvoll ist das zum Beispiel wenn ein Elternteil aufgrund der Pensionierung nun wesentlich weniger Einkommen bezieht.
Weitere Informationen dazu erhältst du direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.
Prinzipiell ist es schon möglich, das Studium zu wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren. Dabei muss allerdings einiges beachtet werden:
- Insgesamt kannst du höchstens zwei Mal das Studium wechseln, ohne dabei den Anspruch auf Studienbeihilfe zu verlieren.
- Du musst das Studium spätestens nach dem zweiten Semester wechseln. Wenn du beispielsweise erst nach dem fünften Semester das Studium wechselst, hast du in den ersten drei Semestern des neuen Studiums keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.
- Anspruch auf Studienbeihilfe besteht im neuen Studium nur, wenn du aus dem vorhergehenden Studium günstigen Studienerfolg nachweisen kannst. Wenn nicht, hast du erst dann wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn du im neuen Studium ausreichend Studienerfolg nachweisen kannst.
- Auch hier gibt es einige Ausnahmen, im Zweifelsfall wende dich also am besten an deine ÖH oder an die Stipendienstelle.
Mobilitätsstipendium
Wenn ich mein Studium zur Gänze im Ausland absolviere, die Hochschulreife in Österreich erworben habe, meinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz die letzten 5 Jahre vor Beantragung in Österreich hatte und einen günstigen Studienerfolg (30 ECTS/Jahr) nachweisen kann.
Staatsbürger*innen, gleichgestellte Ausländer*innen und Konventionsgeflüchtete.
679 Euro.
Selbsterhalter*innenstipendium
Mindestens 4 Jahre Selbsterhaltung (Präsenzzeiten gelten auch) mit einem jährlichen Verdienst von min. 8.580 Euro (vor Steuer) vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe, Einhaltung der Alters- (bis 30. Lebensjahr – Ausnahmen bis 35. Lebensjahr) und Zuverdienstgrenze (max. 10.000 Euro/Jahr) und günstiger Studienerfolg (16 ECTS nach 2 Semestern).
Die Höhe des Stipendiums beträgt max. 715 €/Monat.
Ansprechperson für Sozialberatung
Beratung unter sozialreferat@oeh-mci.at