Studienrechtliche Beratung
Bei deiner Prüfung ging irgendetwas schief? Du bist mit Vorwürfen konfrontiert, die nicht stimmen? Alle Fragen rund um das Thema Studienrecht, Ausbildungsvertrag und Prüfungsordnung werden dir von unserem bildungspolitischen Referat beantwortet.
Um dir eine möglichst aussichtsreiche Position zu garantieren, unterstützen wir dich durch den gesamten Beschwerdeprozess und kümmern uns gegebenenfalls um eine optimale juristische Vertretung.
Prüfungsordnung
Unter Prüfungsantritte fallen der Erstantritt, die 1. Wiederholung und die 2. Wiederholung, die kommissionell mündlich ist.
Dagegen sind Prüfungsantrittsmöglichkeiten die Termine, an denen die Prüfungsantritte wahrgenommen werden können. Hiervon gibt es vier: den regulären Prüfungstermin plus die drei vom Studiengang festgelegten Sammeltermine.
Zusammenfassung: Drei Antritte, für die insgesamt vier Termine angeboten werden.
Du kannst dich für eine Prüfung aus ausreichendem sachlichen Grund entschuldigen lassen. Du versäumst damit keinen Antritt, aber einen Termin. Wenn du dich ein zweites Mal entschuldigen lassen musst, bleiben nur noch zwei Prüfungsantrittsmöglichkeiten übrig. Das heißt, es gibt keinen Termin mehr, um den dritten Antritt wahrzunehmen. Es kann somit sein, dass bereits dein zweiter oder sogar erster Antritt gleichzeitig dein letzter ist. Dein letzter Antritt ist immer kommissionell mündlich.
Welche Abwesenheitsgründe als ausreichend sachlich begründete Nicht-Antreten gewertet werden obliegt der Studiengangsleitung. Deshalb empfehlen wir dringendst deinen Studiengang vorab über dein Fehlen zu informieren und nachzufragen, ob der Grund dafür entschuldigt werden kann.
Ja, allerdings gilt auch hier, dass du frühzeitig und so bald wie möglich deinen Studiengang informieren musst.
Vor allem kann es sein, dass einige Studiengangsleitungen bevorzugt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Äquivalentes, aber auf jeden Fall ein qualifiziertes Attest vorgewiesen bekommen wollen und du ihnen mit simplen Krankschreibungen die Laune verdirbst.
Wenn du dein Nicht-Antreten nicht ausreichend sachlich begründen kannst oder beim einem Täuschungsversuch erwischt wirst.
Prüfungstermine sind jedenfalls für das Ende und für den Anfang jedes Semesters anzusetzen. Allerdings haben sie zeitnah zu den Lehrveranstaltungen stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden.
Die konkreten Prüfungsmodalitäten und Wiederholungsmöglichkeiten je Lehrveranstaltung sind dir in geeigneter Weise zu Beginn jeder Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
Geeignete Weisen sind hier z.B. Syllabi, Prüfungspläne oder Präsentationsfolien.
Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe
Im Regelfall kannst du Prüfungen an vorab kommunizierten Sammelterminen wiederholen. Wir appellieren aber an dich, dass du dich selber informierst, wann diese stattfinden und welche Prüfungen du schreiben musst. Das Office-Personal ist zwar stets bemüht dir alle Termine rechtzeitig bekanntzugeben, allerdings können auch hier Fehler passieren. Die Letztverantwortung liegt immer beim Studierenden selbst – du willst ja die Lehrveranstaltung positiv abschließen.
Das handhabt jeder Studiengang ein bisschen anders. Während auf der Technik im Normalfall maximal drei Prüfungen mit einem gesamten Workload von 6 ECTS geschrieben werden müssen, kann es in allen anderen Studiengängen auch mehr sein. Um ganz sicher zu sein kannst du dich bei deiner Studiengangsbetreuung erkundigen.
Bei einer negativ beurteilten Prüfung muss die Einsicht innerhalb der Beschwerdefrist, sohin binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf myMCI, möglich sein.
Für positiv beurteilte Prüfungen gibt es im Regelfall eigene Termine, an denen die Einsicht möglich ist und im Normalfall kann auch bei einer vorherigen Terminkoordination mit der Studiengangsbetreuung Einsicht genommen werden.
Ja, außer es handelt sich um Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Mindestens sechs Monate.
Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, egal ob sie kommissionell oder ohne Prüfungskommission sind insofern es sich nicht um eine gesperrte Arbeit handelt.
Wir empfehlen dir ausdrücklich, dass du bei mündlichen Prüfungen eine Vertrauensperson mitnimmst. Das senkt nicht nur deine Nervosität, sondern kann dir auch helfen, wenn du dich falsch behandelt fühlst. Gerne kannst du auch deine Studienvertretung bitten, der Prüfung beizuwohnen.
Wichtig: Die Vertrauensperson ist Beobachter und nicht dein Ass im Ärmel. Versucht diese Person dir irgendwie weiterzuhelfen ist es ein Täuschungsversuch und ihr müsst beide mit Sanktionen im Sinne des Bildungsvertrages rechnen.
Die Prüfungsaufsicht sagt dir, wie lange du für die Prüfung Zeit hast und welche Hilfsmittel du verwenden darfst. Im Normalfall steht das auch alles auf dem Deckblatt deiner Klausur.
Vergiss auf gar keinen Fall einen Lichtbildausweis mitzunehmen, am besten du hast deinen Studiausweis dabei.
Du darfst Klausurblätter niemals trennen und nicht auf der Rückseite beschriften. Das könnte im schlimmsten Fall als Täuschungsversuch ausgelegt werden.
Schreib auf jedes Klausur- und Zusatzblatt deinen Namen und die Matrikelnummer.
Sieh davon ab unnötiges und unerlaubtes Zeug auf deinem Prüfungstisch liegen zu haben. Verstaue das am besten mit deiner Jacke, Handy und Federschachtel in deiner Tasche und lege die entweder ganz nach vorne im Prüfungsraum oder ganz ans Ende.
Verlasse auf gar keinen Fall den Prüfungsraum, solange du die Prüfung nicht abgegeben hast. Du kannst in dringenden Fällen die Prüfungsaufsicht bitten, eine Person zu rufen, die dich nach draußen begleitet. Alles andere wird als Prüfungsabbruch gewertet, bzw. falls du später an der Prüfung weiterschreibst kann dies als Täuschungsversuch interpretiert werden.
Egal ob zu Recht oder zu Unrecht du darfst deine Prüfung immer fertigschreiben. Das hat den einfachen Grund, dass die Prüfungsaufsicht nicht die Befugnis hat, einen Täuschungsversuch als solchen zu bestimmen oder nicht. Die Prüfungsaufsicht wird allerdings deinen Täuschungsversuch protokollieren und dir deinen Schummler o.ä. abnehmen, ev. Ein Foto machen oder dich von der Teamarbeit abhalten.
Ganz wichtig ist, dass du dich nicht drausbringen lässt, wenn dich die Prüfungsaufsicht zu Unrecht beschuldigt. Du kannst die Prüfung in Ruhe fertigschreiben und der Sachverhalt wird dann in Absprache mit der Studiengangsleitung geklärt.
Hinweis: Wir verurteilen es zu tiefst, wenn sich einzelne Studierende unsolidarisch zeigen und sich unfair Prüfungsleistungen erschwindeln.
- erreiche Punkte: ≥ 90% – Beurteilung: sehr gut (1)
- erreichte Punkte: ≥ 80% bis < 90% – Beurteilung: gut (2)
- erreichte Punkte: ≥ 70% bis < 80% – Beurteilung: befriedigend (3)
- erreichte Punkte: ≥ 60% bis < 70% – Beurteilung: genügend (4)
- erreichte Punkte: < 60% – Beurteilung: nicht genügend (5)
Teilprüfungen können verschieden gewichtet sein, verschiedene Prüfungsmodalitäten haben und können von verschiedenen Prüfer*innen durchgeführt werden.
Keine dieser Teilprüfungen muss positiv sein, allerdings muss die Gesamtbeurteilung positiv sein. Ist diese das nicht, müssen alle Prüfungsteile in einer Gesamtprüfung wiederholt werden.
Wie diese Gesamtprüfung aussieht muss dir zu Beginn der Lehrveranstaltung gesagt werden.
Falls du bei einer Teilprüfung krank sein solltest, musst du unbedingt eine ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit vorweisen, d.h. eine einfache Krankschreibung kann hier zu wenig sein.
Falls du bei einer dieser Teilprüfungen einen ausreichend sachlich begründeten Nicht-Antritt (ärztlich-attestierte Arbeitsunfähigkeit) hast, dann muss die gesamte Prüfungsleistung entschuldigt werden und die Gesamtprüfung zählt als dein erster Prüfungsantritt.
Du kannst generell nur gegen negativ beurteilte Prüfungen Beschwerde einlegen und dann nur, wenn es formale Fehler bei der Prüfung gab.
Wenn du einen formalen Fehler im Prüfungsverfahren vermutest und du negativ beurteilt worden bist, ist dir zu empfehlen eine Beschwerde einzureichen. Hole dir dafür unbedingt das
Prüfungsprotokoll, bzw. die korrigierte Prüfung und übermittle diese gemeinsam mit der Darstellung deines Sachverhaltes an bildungspolitik@oeh-mci.at
Wichtig ist die gegebenen Fristen zu beachten. Du hast zwei Wochen nach der Notenbekanntgabe auf mymci Zeit die Beschwerde einzureichen. Normalerweise wird die Beschwerde an deine
Studiengangsleitung übermittelt. Wenn die Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt wurde, dann musst du die Beschwerde direkt an die Kollegiumsleitung kollegiumsvorsitz@mci.edu
schicken.
Formal ist die Beschwerde als eigenhändig unterschriebener Brief zu gestalten. Darin musst du kurz deine Situation erklären und auf die rechtlichen Grundlagen, auf die du deine Beschwerde begründest, anführen.
Wird deine Beschwerde von der Studiengangsleitung abgelehnt, kannst du wieder innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der Kollegiumsleitung einlegen. Wird deine Beschwerde vom Kollegium abgelehnt kannst du vor dem Bezirksgericht klagen.
Wir empfehlen dir auf jeden Fall Kontakt mit uns aufzunehmen, da wir nicht nur über die gesetzliche Lage Bescheid wissen, sondern auch über Präzedenzfälle informiert sind.
Als absolutes No-Go gilt es den Erhalter in den Prozess einzubinden.
Nein, du kannst gegen jede Entscheidung der Studiengangsleitung beim Hochschulkollegium Beschwerde einreichen. Dazu zählen sämtliche Anrechnungen, bzw. Nicht-Anrechnungen, Auslandsplatzvergabe, Anwesenheiten, usw.
Da diese Punkte rechtlich sehr kompliziert sind, fordern wir euch auf, dass ihr euch dabei unbedingt an uns wendet.
Ansprechperson für Studienrechtliche Beratung
Beratung unter bildungspolitik@oeh-mci.at
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Beratung
Das Studium sollte eine Zeit sein, während der man sich nur auf das Studieren konzentrieren sollte. Trotzdem werden einem immer wieder Stolpersteine in den Weg gestellt. Manchmal hat man Probleme mit der Uni, mit Vermieter*innen, oder mit dem Arbeitgeber*innen. Manchmal gibt es aber auch soziale Schwierigkeiten. Um deinen Alltag im Studium zu erleichtern bieten wir genau für diese Probleme unterschiedlichste Formen der Beratung an.